In der Welt der Wirtschaft und Steuern begegnet man oft Fachbegriffen, die auf den ersten Blick komplex erscheinen mögen.
Ein solcher Begriff ist die Außenprüfung, ein Verfahren mit hoher Relevanz im Bereich der Finanzverwaltung.
Die Definition einer Außenprüfung umfasst die Ermittlung steuerlicher Sachverhalte, die im Außendienst von den Finanzbehörden vorgenommen wird.
Dies ist allerdings nicht nur für Betriebe, sondern auch für andere Steuerpflichtige von Bedeutung.
Nach §§ 193–207 der Abgabenordnung (AO) geregelt und in der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) präzisiert,
gewährleistet sie die Einheitlichkeit des steuerlichen Ermessens.
Ferner ist es von eminenter Bedeutung, dass die Erklärung dieses Wirtschaftsbegriffs eine klare Abgrenzung zu anderen Prüfungsarten zulässt,
was für das Wirtschaftswissen der Involvierten von Bedeutung ist und ihre steuerlichen Pflichten klar definiert.
Wichtige Erkenntnisse zur Außenprüfung
- Die Außenprüfung ist ein steuerliches Ermittlungsverfahren außerhalb der Geschäftsräume der Finanzbehörde.
- Sie ist in §§ 193–207 AO gesetzlich verankert und wird durch die BpO 2000 präzisiert.
- Die Außenprüfung trägt zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung aller Steuerpflichtigen bei.
- Sie ist nicht auf Betriebe beschränkt, sondern findet bei allen Steuerpflichtigen mit entsprechenden Voraussetzungen statt.
- Der Begriff ist im Wirtschaftswissen fundamental und sollte besonders von Unternehmern verstanden und beachtet werden.
- Die Außenprüfung ist bei Überschusseinkünften über 500.000 € jährlich seit 2010 uneingeschränkt zulässig.
Grundlegendes zur Außenprüfung
Die Außenprüfung ist ein wesentliches Instrument im Steuerrecht, das eine Gesamtüberprüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen ermöglicht. Durchgeführt durch die Finanzbehörden, stellt diese Verfahrensweise einen tiefgehenden Eingriff in die Privatsphäre dar und wird zwecks Ermittlung und Sicherung einer konsistenten Besteuerung eingesetzt.
Einordnung der Außenprüfung im Steuerrecht
Im Kontext des Steuerrechts, stellt die Außenprüfung ein wichtiges Verfahren dar, um den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren. Sie erlaubt den Finanzbehörden, Einblick in die Geschäftsbücher und andere relevante Dokumente zu nehmen und spielt somit eine zentrale Rolle in der Ermittlung von steuerrelevanten Informationen.
Rechtliche Grundlagen und gesetzlicher Rahmen
Die rechtliche Basis für die Durchführung einer Außenprüfung wird maßgeblich durch die Abgabenordnung (AO) in den §§ 193 bis 207 definiert. Der gesetzliche Rahmen für Außenprüfungen wird ergänzt durch die Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000), die als interne Richtlinie für die Finanzverwaltung dient. Diese Vorgaben bestimmen, wie die Außenprüfungen in der Praxis zu handhaben sind und stellen sicher, dass der Prozess effektiv und gesetzeskonform abläuft.
Abgrenzung zu verwandten Prüfungsarten
Die Außenprüfung ist sorgfältig von anderen verwandten Prüfungsarten wie der Lohnsteuer- oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung abzugrenzen. Während diese sich auf bestimmte Steuerarten beschränken, ist die Außenprüfung allumfassend und betrachtet alle steuerlich erheblichen Aspekte eines Steuerpflichtigen.
Durch das Verständnis der Vorschriften und der Durchführung von Außenprüfungen erlangen Steuerpflichtige und Berater tiefergehendes Wirtschaftswissen und können sich adäquat auf solche Prüfungen vorbereiten. Somit ist die genaue Kenntnis der Rechtlichen Grundlagen und des gesetzlichen Rahmens, den die Abgabenordnung vorgibt, von essenzieller Bedeutung.
Zulässigkeit und Anwendungsbereiche der Außenprüfung
Die Zulässigkeit der Außenprüfung ist ein Kernelement steuerrechtlicher Ermittlungen und findet in verschiedenen Anwendungsbereichen statt. Insbesondere bei Unternehmern wie Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie Freiberuflern darf sie ohne Einschränkungen durchgeführt werden. Diese gilt auch für Personen, die im Auftrag anderer Steuern einbehalten, entrichten oder abführen. Erwähnenswert ist hierbei die seit 2010 bestehende Regelung, nach der die Prüfung auch für Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften über 500.000 Euro im Jahr uneingeschränkt anwendbar ist.
Bevor die Finanzbehörden eine Außenprüfung bei anderen Steuerpflichtigen anordnen, erfolgt gemäß § 193 Absatz 2 der Abgabenordnung eine Prüfung der Eignung für das Verfahren. Diese Eignungsprüfung dient dazu, festzustellen, ob die Durchführung der Außenprüfung sachgerecht ist. Für die Prüfung selbst besteht die Möglichkeit, sich auf einzelne oder mehrere Steuerarten und Besteuerungszeiträume zu erstrecken, womit ein angemessener Überblick über die steuerliche Situation des Prüfungsobjektes gewährleistet wird.
Darüber hinaus kann die Außenprüfung im Rahmen von Betriebsprüfungen an den bisherigen Prüfungsgegenstand anknüpfen und bei sogenannten Erstprüfungen durch die Finanzbehörde initiiert werden. Als Grundlage dient hierbei eine genaue Erklärung der steuerlichen Verhältnisse durch den Prüfling, welche unter anderem für eine gerechte und gleichmäßige Besteuerung von essentieller Bedeutung ist. Somit wird der Begriff der Außenprüfung definiert durch den Einsatz im Außendienst zur Ermittlung steuerlicher Sachverhalte und trägt maßgeblich zur Wahrung der Rechts- und Gesetzmäßigkeiten des Steuerwesens bei.