Mehr als 28 Millionen Menschen in Deutschland engagieren sich regelmäßig freiwillig in sozialen, sportlichen, kirchlichen oder kulturellen Organisationen – meist ohne finanzielle Gegenleistung. Dieses bürgerschaftliche Engagement bildet das Rückgrat zahlreicher gesellschaftlicher Bereiche, ohne das viele Einrichtungen und Projekte kaum existenzfähig wären. Damit solche Tätigkeiten nicht nur ideell, sondern auch steuerlich gewürdigt werden, hat der Gesetzgeber mit der sogenannten Ehrenamtspauschale einen Freibetrag geschaffen. Seit 2021 beträgt dieser 840 Euro pro Jahr, bleibt auch 2025 unverändert bestehen und stellt einen wichtigen Baustein dar, um freiwilliges Engagement attraktiver zu machen.
Rechtsrahmen: Ehrenamtspauschale versus Übungsleiterpauschale
Die Ehrenamtspauschale ist in § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) verankert und erlaubt es ehrenamtlich tätigen Personen, jährlich bis zu 840 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zu erhalten. Sie richtet sich an Personen, die in ideellen Bereichen tätig sind – etwa in Altenheimen, Jugendherbergen, sozialen Werkstätten oder kirchlichen Einrichtungen. Der Vorteil: Auch ohne professionelle Qualifikation können viele Helferinnen und Helfer von dieser Regelung profitieren.
Abzugrenzen ist die Ehrenamtspauschale von der Übungsleiterpauschale, die mit 3.000 Euro jährlich deutlich höher angesetzt ist, aber nur für bestimmte pädagogische oder betreuende Tätigkeiten gilt, etwa für Trainer, Musiklehrer oder Referenten. Eine Doppelnutzung beider Freibeträge für dieselbe Tätigkeit ist nicht möglich. Werden jedoch verschiedene Tätigkeiten ausgeübt – etwa als Sporttrainer und zusätzlich als Vereinsbuchhalter –, können beide Pauschalen parallel beansprucht werden.
➡ Gesetzestext online einsehen:
§ 3 Nr. 26a EStG – Ehrenamtspauschale
Wer profitiert? Voraussetzungen und begünstigte Tätigkeiten
Der Anspruch auf die Ehrenamtspauschale setzt voraus, dass das Engagement nebenberuflich erfolgt. Als Richtwert für die Nebenberuflichkeit gilt, dass der zeitliche Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf. Dies entspricht im Regelfall maximal 14 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt. Diese Einschränkung gilt unabhängig davon, ob man einer regulären Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht. Auch Studierende, Hausfrauen, Rentner oder Arbeitslose können als „nebenberuflich“ gelten.
Begünstigt sind Tätigkeiten im ideellen Bereich oder im sogenannten Zweckbetrieb. Dazu zählen gemeinnützige Organisationen, kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen mit mildtätiger Ausrichtung. Die Gemeinnützigkeit ist in § 52 AO definiert. Mildtätige Zwecke sind in § 53 AO geregelt. Kirchliche Zwecke werden in den Voraussetzungen für gemeinnützige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes genannt, wobei die Abgabenordnung in § 52 Abs. 2 Nr. 2 die Förderung der Religion als gemeinnützig anerkennt.
➡ Weitere Infos unter:
§ 52 AO – Gemeinnützigkeit und Förderung der Religion
§ 53 AO – Mildtätige Zwecke
§ 54 AO – Kirchliche Zwecke
§ 65 AO – Zweckbetriebe
§ 66 AO – Wohlfahrtspflege
§ 67 AO – Krankenhäuser
§ 68 AO – Einzelne Zweckbetriebe
Die Ehrenamtspauschale gilt nicht für Tätigkeiten, die dem kommerziellen Zweck dienen oder einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Der Verkauf von Speisen bei Vereinsveranstaltungen kann unter Umständen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet sein und wäre somit nicht begünstigt. Es ist wichtig, ob diese Tätigkeit primär der Gewinnerzielung dient oder im Rahmen des Zweckbetriebs zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt.
Bezahlte sportliche Einsätze sind in der Regel nicht begünstigt, da die Ausübung des Amateursports explizit von der Begünstigung ausgenommen ist. Dies betrifft beispielsweise Amateursportler. Es ist jedoch zu unterscheiden von der Tätigkeit eines Sporttrainers, die unter die Übungsleiterpauschale fallen kann. Die Ehrenamtspauschale ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen bereits nach der Übungsleiterpauschale steuerfrei sind.
Steuerliche Behandlung: So wird die Pauschale erklärt
Die steuerliche Einordnung der Ehrenamtspauschale ist klar geregelt, muss jedoch in der Steuererklärung angegeben werden – auch wenn sie unterhalb der Freibetragsgrenze liegt. Die genaue Zuordnung hängt von der beruflichen Situation ab:
- Arbeitnehmer geben die Einnahmen in Anlage N an. Übersteigt die Entschädigung die Grenze von 840 Euro, ist der Mehrbetrag ebenfalls in der Anlage N als Arbeitslohn anzugeben.
- Selbstständige führen ihre Einnahmen in Anlage S auf. Ein zusätzlicher steuerpflichtiger Gewinn ist auf der ersten Seite der Anlage S zu vermerken.
- Bei sonstigen Einkünften ist die Anlage SO zu verwenden.
Bleiben die Einnahmen im Rahmen der Ehrenamtspauschale, ist keine Anlage EÜR notwendig. Nur bei Überschüssen oder geltend gemachten Betriebsausgaben wird eine Gewinnermittlung erforderlich.
Kombinationen und Sonderregelungen: Spielräume und Fallstricke
Ein Vorteil der aktuellen Gesetzeslage ist die Kombinierbarkeit von Freibeträgen bei verschiedenen Tätigkeiten. Beispiel: Wer als Chorleiter 3.000 Euro Übungsleiterpauschale erhält und zusätzlich als Schatzmeister 840 Euro Ehrenamtspauschale, kann beide Beträge steuerfrei kombinieren – sofern es sich um getrennte Tätigkeiten handelt.
Auch ein steuerlich wirksamer Verzicht auf eine Entschädigung – etwa durch eine Rückspende – ist möglich. Wichtig ist, dass ein Anspruch auf Entschädigung besteht, jedoch schriftlich darauf verzichtet wird. In diesem Fall kann der Betrag als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzministerium hat diese Regelung in einem Schreiben vom 24. August 2016 vereinfacht – eine jährliche Verzichtserklärung genügt.
➡ BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung:
BMF vom 24.8.2016
Rechenbeispiele und juristische Präzedenzfälle
Die steuerliche Wirkung der Ehrenamtspauschale lässt sich anhand einfacher Beispiele verdeutlichen:
- Eine Vereinsbuchhalterin erhält 800 Euro im Jahr: vollständig steuerfrei.
- Ein Schiedsrichter erhält 900 Euro: 840 Euro steuerfrei, die restlichen 60 Euro unterliegen der Einkommensbesteuerung – sofern nicht die Freigrenze für sonstige Einkünfte greift (256 Euro gemäß § 22 Nr. 3 EStG).
Interessant sind auch zwei Urteile des Bundesfinanzhofs, die festlegten, dass bei übersteigenden Werbungskosten oder Verlusten aus Ehrenamts-Tätigkeiten ein steuerlicher Ausgleich zulässig sein kann:
➡ BFH, Urteil vom 20.12.2017 – Az. III R 23/15
➡ BFH, Urteil vom 20.11.2018 – Az. VIII R 17/16
Digitale Helfer und Finanzratgeber
Für die Erstellung der Steuererklärung bieten sich intuitive Steuer-Apps wie WISO Steuer, Steuerbot oder Taxfix an, die Ehrenamtspauschalen korrekt berücksichtigen und verständlich durch die Formulare führen.
Ein besonders empfehlenswerter Überblick findet sich bei Finanztip:
➡ Finanztip-Ratgeber zur Ehrenamtspauschale
Ehrenamtspauschale in der Debatte: Dank oder Tropfen auf den heißen Stein?
Trotz des Anreizes durch die Ehrenamtspauschale fordern viele Verbände eine Anhebung des Freibetrags, um der Inflation und dem wachsenden Verantwortungsumfang vieler ehrenamtlicher Tätigkeiten Rechnung zu tragen. Auch die Einbeziehung neuer Tätigkeitsformen – etwa in der digitalen Nachbarschaftshilfe – wird diskutiert.
Gleichzeitig steht die steuerliche Förderung des Ehrenamts exemplarisch für die Verzahnung von Bürgerengagement und staatlicher Anerkennung. In einer alternden Gesellschaft, die zunehmend auf soziale Netzwerke und freiwillige Hilfe angewiesen ist, könnte die Ausweitung dieser steuerlichen Entlastung zu einem entscheidenden Impuls werden.
Fazit
Die Ehrenamtspauschale 2025 ist mehr als ein technischer Steuervorteil. Sie ist Ausdruck gesellschaftlicher Wertschätzung für all jene, die sich freiwillig und unentgeltlich engagieren. Steuerlich sinnvoll ausgestaltet, rechtlich klar geregelt und mit viel Potenzial für zukünftige Anpassungen, stellt sie ein wichtiges Instrument der Sozialpolitik dar – eines, das nicht nur Anreize schafft, sondern auch ein starkes Signal für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft sendet.