Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine besondere Mischform, die Elemente der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft (KG) vereint. Als Kapitalgesellschaft besteht ihre Struktur aus persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementäre) und Kommanditisten, deren Anteile als Aktien ausgegeben werden.
Diese Gesellschaftsform ist juristisch eigenständig und kann unterschiedliche Ausprägungen wie die GmbH & Co. KGaA annehmen. Eine wesentliche Besonderheit der KGaA ist, dass sie keine natürliche Person als unlimited haftenden Gesellschafter erfordert. Die erste KGaA wurde 1851 als „Disconto-Gesellschaft“ angemeldet und viele KGaAs tragen einen Kapitalgesellschafts-Zusatz wie AG & Co. KGaA.
Wichtige Erkenntnisse
- Die KGaA verbindet Elemente der AG und der KG.
- Sie ist juristisch eine eigenständige Kapitalgesellschaft.
- Eine KGaA erfordert keine natürliche Person als unbegrenzt haftenden Gesellschafter.
- Kommanditisten-Anteile sind in Aktien zerlegt.
- Erste Anmeldung erfolgte 1851 als „Disconto-Gesellschaft“.
- Kann unterschiedliche Ausführungen wie GmbH & Co. KGaA annehmen.
- Häufige Firmierung mit Kapitalgesellschafts-Zusatz wie AG & Co. KGaA.
Definition und Grundstruktur der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine besondere Form der Kapitalgesellschaft, die Elemente der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft (KG) kombiniert. Im Aktiengesetz beschrieben, zählt die KGaA zu den Handelsgesellschaften und ist damit rechtlich eigenständig.
Begriffserklärung und rechtliche Grundlagen
Die KGaA weist eine zweigeteilte Kapitalstruktur auf, bestehend aus dem Grundkapital der Kommanditaktionäre und den Einlagen der Komplementäre, die auch persönliches Vermögen einbringen können. Diese Struktur erleichtert eine flexible Eigenkapitalbeschaffung. Rechtlich muss die KGaA ein Mindestkapital von 50.000 € aufweisen und kann durch einen einzelnen Gesellschafter gegründet werden.
Beteiligte Gesellschaftertypen
Es gibt zwei Haupttypen von Gesellschaftern in einer KGaA:
- Komplementäre: Sie haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen und übernehmen die Geschäftsführung.
- Kommanditaktionäre: Sie haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen und besitzen Stimmrechte, die von der Einlagehöhe abhängen.
Dank dieser Kombination aus beschränkter Haftung und flexiblen rechtlichen Grundlagen kann die KGaA optimal auf verschiedene wirtschaftliche Anforderungen angepasst werden.
Gründung und rechtliche Vorgaben
Die Gründung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) erfordert eine sorgfältige Planung und Einhaltung verschiedener rechtlicher Vorgaben. Diese Gesellschaftsform bietet viele Vorteile, insbesondere bei der Kapitalbeschaffung und Haftungsbeschränkung, ist jedoch auch anspruchsvoll in der Umsetzung. Es ist wichtig, die spezifischen Anforderungen und Schritte zur Gründung genau zu kennen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Voraussetzungen und Schritte zur Gründung
Eine KGaA benötigt mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter, den Komplementär, sowie eine beliebige Anzahl von Kommanditaktionären. Die Gesellschaft muss den Zusatz „KGaA“ im Firmennamen führen. Zu den wesentlichen Schritten zur Gründung gehören die Erstellung einer Gesellschaftssatzung, die genaue Regelungen zur Aufteilung und Verteilung der Aktien enthält. Dieser Vorgang stellt sicher, dass die Beitragsleistungen und Verantwortlichkeiten klar festgelegt sind.
Notarielle Beglaubigung und Registrierung
Ein zentraler Schritt in der Gründung einer KGaA ist die notarielle Beglaubigung der Gesellschaftssatzung. Diese muss durch einen Notar bestätigt werden, um ihre Rechtsgültigkeit zu gewährleisten. Anschließend erfolgt die Eintragung ins Handelsregister sowie ins Transparenzregister. Diese Registrierungsschritte sind unerlässlich, um die KGaA offiziell zu etablieren und ihre rechtliche Existenz zu sichern. Ohne diese formellen Schritte kann die Gesellschaft nicht rechtskräftig operieren.