Eine Steuerstundung bezieht sich auf das Verfahren, bei dem die Zahlung von Steuerschulden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Dies kann entweder teilweise oder vollständig geschehen, um die finanzielle Belastung der Steuerpflichtigen zu mindern, die aus diversen Gründen, wie beispielsweise einer unerwarteten Steuernachzahlung, temporäre Zahlungsschwierigkeiten erleben. Die Stundung ist als eine Maßnahme zu verstehen, die dazu dient, eine erhebliche Härte zu vermeiden und gleichzeitig die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen zu wahren.
Besonders in Fällen, wo Einkommen aus Vermietung, Nebentätigkeit oder Lohnersatzleistungen zu Nachforderungen führen, kann eine Stundung angebracht sein, sofern diese das Existenzminimum bedrohen würde.
Wichtige Erkenntnisse
- Die Steuerstundung wird gewährt, wenn die Begleichung der Steuernachzahlung eine erhebliche Härte darstellt.
- Eine Steuerstundung kann ganz oder teilweise gewährt werden.
- Stundungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten wie Kredite bestehen.
- Während der Stundungsdauer werden normalerweise Zinsen erhoben.
- Bei gesundheitlichen Gründen, die zur Aufbrauchung von Rücklagen führten, liegt grundsätzlich Stundungswürdigkeit vor.
Definition und Erklärung der Steuerstundung
Die Steuerstundung definiert sich als eine gesetzlich geregelte Möglichkeit, durch die Steuerzahler die Fälligkeit ihrer Steuerschuld hinauszögern können. Dies wird besonders relevant, wenn die sofortige Begleichung der Steuerschuld dem Steuerpflichtigen eine unzumutbare Härte zufügen würde.
Der Wirtschaftsbegriff der Steuerstundung erklärt, dass entweder die gesamte Steuerschuld oder nur ein Teil davon betroffen sein kann. Jedoch darf durch die Stundung keine bevorzugte Behandlung im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen eintreten – meist wird die Stundung daher nur zeitlich begrenzt gewährt. Die Entscheidung über eine Steuerstundung basiert oftmals auf einer präzisen Prüfung der finanziellen Lage des Antragstellers.
Die Stundungszinsen betragen gemäß § 234 AO 0,5 % je Monat. Lohnsteuer- und Umsatzsteuerbeträge werden üblicherweise nicht gestundet, da das Finanzamt hier die zeitnahe Vollstreckung bevorzugt.
Der folgende Vergleich zeigt typische Ratenzahlungspläne und deren Auswirkungen:
Steuerschuld | Monatliche Rate | Zinsen | Gesamtbetrag nach 6 Monaten |
---|---|---|---|
20.000 € | 2.000 € | 60 € | 12.060 € |
10.000 € | 1.000 € | 30 € | 6.030 € |
5.000 € | 500 € | 15 € | 3.015 € |
Ein gutes Beispiel für eine Steuerstundung wäre ein Antrag zur Zahlung von 11.537,60 €, fällig am 20.04.2011 – aufgeteilt in sechs gleichen Monatsraten. In solch einem Fall können Stundungszinsen von 0,5 % auf den gestundeten Betrag für jeden vollen Monat anfallen. Eine Steuerstundung wird daher nur gewährt, wenn die notwendige Belege und schlüssige Nachweisdokumente vorgelegt werden, damit die zuständige Finanzbehörde eine fundierte Entscheidung treffen kann.
Voraussetzungen für eine Steuerstundung
Um eine Steuerstundung zu erhalten, müssen Steuerpflichtige bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu zählen insbesondere die sogenannte „Stundungsbedürftigkeit“ und „Stundungswürdigkeit“. Diese beiden Kriterien spielen eine zentrale Rolle im Prüfverfahren der Finanzbehörde, um zu entscheiden, ob eine Stundung gewährt werden kann. Die finanzielle Lage des Antragstellers wird dabei genau unter die Lupe genommen.
Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit
Die Stundungsbedürftigkeit bezieht sich auf die vorübergehende Unfähigkeit des Steuerpflichtigen, seine Steuerschuld zu begleichen, ohne in finanzielle Nöte zu geraten. Dies kann beispielsweise durch wirtschaftliche Problemlagen oder unerwartete finanzielle Belastungen begründet sein. Die Stundungswürdigkeit hingegen bewertet, ob der Steuerzahler in der Vergangenheit seinen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und ob die finanzielle Notlage selbst verschuldet wurde. Hierbei fließen auch Aspekte wie die Regelmäßigkeit der Steuerzahlungen und das Verhalten des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzbehörde mit ein.
Prüfung der finanziellen Lage
Ein essenzieller Teil des Stundungsprozesses ist die gründliche Überprüfung der finanziellen Lage des Antragstellers. Die Finanzbehörde analysiert dabei alle relevanten Daten und potenziellen Finanzierungsquellen, einschließlich der Möglichkeit, kurzfristige Kredite aufzunehmen. Dieser Schritt ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Steuerstundung tatsächlich notwendig ist und der Steueranspruch nicht gefährdet wird. Beispielsweise ist eine Stundung ausgeschlossen für bestimmte Steuerarten wie die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, sofern diese nicht ordnungsgemäß einbehalten wurde.
Die Entscheidung über die Gewährung einer Steuerstundung liegt letztlich im Ermessen der Finanzbehörde. Nur wenn sowohl die Stundungsbedürftigkeit als auch die Stundungswürdigkeit gegeben sind und sichergestellt ist, dass der Steueranspruch nicht gefährdet wird, kann eine Stundung in Betracht gezogen werden. Steuerpflichtige müssen daher sorgfältig alle erforderlichen Nachweise und Dokumentationen vorlegen, um ihren Antrag zu untermauern.